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Anhörung
Eine Anhörung soll zu einer Klärung des Sachverhalts führen. Hierbei sind auch Rechtsfragen relevant. Vorteilhaft bei einer Anhörung ist es, dass ohne langwierigen Schriftwechsel komplizierte Sachverhalte schnell geklärt werden. Eine Anhörung dient daher der Verfahrensökonomie. Eine Anhörung kann von Amts wegen anberaumt werden. Alternativ kann der Verfahrensbeteiligte die Anhörung beantragen.
Ein Antrag auf Anhörung muss schriftlich gestellt werden. Ein Antrag auf Anhörung führt nicht automatisch zur Anberaumung einer mündlichen Anhörung. Vielmehr wird eine Anhörung nur dann anberaumt, falls sie als sachdienlich aufgefasst wird. Eine erste Anhörung wird regelmäßig als sachdienlich angesehen.
absolute Schutzhindernisse »
B - B - B - B - B - B - B - B - B - B
Benutzung
Eine Marke muss im Inland benutzt werden. Eine Benutzung einer Marke liegt nur vor, falls die Benutzung markenmäßig erfolgte. Eine Benutzung darf sich daher nicht darin beschränken, dass die Marke als reines Zierat angewandt wird. Vielmehr müssen die Produkte mit der Marke gekennzeichent werden oder es muss zumindest für die Produkte oder die Dienstleistungen mit der Marke Werbung gemacht werden.
Eine Benutzungsmarke ist eine Marke, die nicht im Markenregister eingetagen wurde, die aber dennoch zu einer Marke erstarkt ist. Voraussetzung hier ist die grundsätzliche Markenfähigkeit und dass kein Freihaltebedürfnis verletzt wird. Zusätzlich ist das Erlangen einer Verkehrsgeltung erforderlich. Eine Verkehrsgeltung wird durch Benutzung erreicht. Verkehrsgeltung liegt vor, falls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise einen Bezug von der Benutzungsmarke zu dem Unternehmen herstellen können.
Benutzungszwang »
Benutzungsschonfrist »
Bildmarke »
D - D - D - D - D - D - D - D - D - D
Disclaimer
Durch einen Disclaimer können einzelne Waren und Dienstleistungen aus dem Waren- und Dienstleistunsgverzeichnis einer Marke herausgenommen werden. Hierdurch können insbesondere die Kriterien der Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses erfüllt werden.
Durch einen Disclaimer kann daher eventuell eine nicht-eintragungsfähige Marke eintragungsfähig gemacht werden.
Ein Disclaimer kann nicht dazu genutzt werden, den Schutzumfang der Marke zu beschreiben oder allgemein einzugrenzen. Derartige Disclaimer sind im Ausland zulässig, in Deutschland jedoch unbeachtlich. Das folgt bereits aus den Grundsätzen der Rechtsklarheit und Praktikabilität.
E - E - E - E - E - E - E - E - E - E
Erinnerung
Eine Erinnerung ist kein Rechtsmittel, sondern nur ein Rechtsbehelf gegen die Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen. Voraussetzung hierbei ist, dass der Beschluß von einem Beamten des gehobenen Dienstes abgesetzt wurde. Eine Erinnerung hat aufschiebende Wirkung, das heißt entsprechende Fristen werden gehemmt. Durch die Erinnerung ergibt sich kein Wechsel der Instanz.
Die Erinnerung wird demjenigen des Patentamts vorgelegt, der den Beschluß gefasst hat. Erachtet er die Erinnerung für begründet, hat er seinen Beschluß abzuändern und gegebenenfalls anzuordnen die Gebühr für die Erinnerung zurückzuerstatten. Andernfalls wird die Erinnerung ohne weiteren Kommentar dem Bundepatentgericht als Beschwerde zu Prüfung vorgelegt.
Für die Erinnerung gilt das verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius).
EUIPO »
F - F - F - F - F - F - F - F - F - F
Farbmarke
Die Eintragung einer Farmarke kann nicht durch die Hinterlegung eines Farbmusters erreicht werden, da sich das Farbmuster mit der Zeit verändern kann, beispielsweise vergilben.
Eine Eintragung einer Farbmarke kann dadurch erreicht werden, dass die Farbe klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich und objektiv beschrieben wird. Hierzu wird vorteilhafterweise ein international anerkannter Farbcode verwendet.
Ein Problem stellen hierbei Mischfarben dar, denen kein Farbcode zugeordnet werden kann.
Fristen einer Marke »
Formmarke »
Freihaltebedürfnis »
Farbmarke »
G - G - G - G - G - G - G - G - G - G
Gebühren
Die Gebühren sind grundsätzlich als Vorauszahlungen zu leisten. Die Gebühren werden durch die Einreichung der Anmeldung der Marke, durch einen Antrag oder eine entsprechende Handlung fällig.
Eine formelle Zahlungserinnerung durch das Patentamt erfolgt nicht mehr.
Eine verspätete Zahlung einer Gebühr hat zur Folge, dass der entsprechende Antrag als zurückgenommen oder die entsprechende Handlung als nicht vorgenommen gilt.
Wird eine Frist zur Zahlung einer Gebühr verpasst, können die entsprechenden Gebühren innerhalb einer Frist noch geleistet werden, wobei ein Verspätungszuschlag fällig wird.
Teilzahlungen sind grundsätzlich nicht möglich.
geschäftliche Bezeichnung »
H - H - H - H - H - H - H - H - H - H
Hörmarke
Bei einer Hörmarke hängt die Entragungsfähigkeit insbesondere davon ab, ob die Hörmarke das Kriterium der Unterschiedungskraft erfüllt. Es muss den beteiligten Verkehrskreisen daher klar sein, dass die Hörmarke auf die Herkunft des Produkts oder der Dienstleistung hinweisen möchte.
Deutet der Verkehr die Hörmarke als bloße Möglichkeit Aufmerksamkeit zu erregen, ist eine Eintragung der Hörmarke in das Markenregister ausgeschlossen.
Eine Eintragung kann außerdem ausgeschlossen sein, wenn die Hörmarke beschreibend ist und daher ein Freihaltebedürfnis verletzt. Wird beispielsweise ein die Waren und Dienstleistungen beschreibender Text einfach nur phonetisch wiedergegeben, so ist eine Eintragung ausgeschlossen.
Herkunftsfunktion »
Harmonisierungsamt »
I - I - I - I - I - I - I - I - I - I
Irreführung
Eine Irreführung ist sehr selten ein Hindernis für eine Eintragung. Der Grund ist darin zu sehen, dass eine Irreführung nur dann definitiv erkannt werden kann, wenn sich aus der Angabe der Waren und Dienstleistungen in Verbindung mit der Darstellung der Marke eine Irreführung ergibt.
Eine Irreführung ist jedoch in der Regel eine Enzelfallentscheidung.
Eine Irreführung kann daher vor allem mit §5 UWG begegnet werden.
Eine irreführende Benutzung einer geschäftlichen Bezeichnung kann ebenfalls mit §5 UWG bekämpft werden.
Wird eine Firma in täuschender Absicht verwendet kann zusätzlich ein Anspruch nach §§37(2), 18(2) HGB erhoben werden.
internationale Marke »
J - J - J - J - J - J - J - J - J - J
Juristische Person
Eine juristische Person kann Anmelder und Inhaber einer Marke sein.
Juristische Personen sind:
der rechtsfähige Verein,
die Stiftung,
die AG,
die GmbH,
die KGaA und
die eG.
Wird eine GmbH gelöscht, kann sie dennoch Inhaber der Marke sein und ist zudem weiterhin partei- und prozessfähig.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, also rechtsfähige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können ebenfalls Anmelder und Inhaber von Marken sein.
K - K - K - K - K - K - K - K - K - K
Kennzeichnungskraft
Die Kennzeichnungskraft einer Marke bestimmt die Grenze der Verwechslungsgefahr bei ähnlichen Marken. Grundsätzlich ist bei einer Marke von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen. Insbesondere durch die Eintragung einer Marke kann keine erhöhte Kennzeichnungskraft erworben werden.
Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft kann insbesondere bei vorwiegend beschreibenden Marken nicht angenommen werden.
Eine erhöhte Kennzeichnungskraft kann anhand folgender Merkmale ermittelt werden: Marktanteil, Intensiät der Werbemassnahmen, georgraphische Verbreitung, Zeitdauer während der die Marke bereits benutzt wird, Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen.
Der Umsatz, der mit einer Marke erzielt wird, ist kein allein verwertbares Indiz. Es können sehr umsatzstarke Marken vollständig unbekannt sein. Andererseits können Marken von Produkten eine extrem hohe Bekanntheit aufweisen, die nur einen kleinen Umsatz erzeugen.
Kombinationsmarke »
L - L - L - L - L - L - L - L - L - L
Löschung
Eine Marke kann gelöscht werden, die zu Unrecht in das Markenregister eingetragen wurde, die also keine grundsätzliche Markenfähigkeit aufweist. Insbesondere kann eine Marke gelöscht werden, die keine Unterscheidungskraft aufweist oder die ein Freihaltebedürfnis verletzt.
Voraussetzung hierzu ist ein Antrag.
Formelle Mängel bei der Eintragung der Marke ermöglichen keine Löschung der Marke.
Eine Löschung von Amts wegen erlaubt das Markengesetz. Allerdings wird hiervon nie Gebrauch gemacht.
M - M - M - M - M - M - M - M - M - M
Markenformen
Es gibt grundsätzlich folgende Markenformen:
Bewegungsmarke
Bildmarke
dreidimensionale Marke
Farbmarke
Geruchsmarke
Geschmacksmarke
Hologramme
Hörmarke
Kennfadenmarke
Positionsmarke
Tastmarke
Wortmarke
Wort-Bildmarke
Markenlizenzierung »
Markenübertragung »
Markeneintragung »
Markengesetz in Schaubildern »
N - N - N - N - N - N - N - N - N - N
Nichtbenutzungseinrede
Der Markeninhaber hat die Obliegenheit, seine Marke zu benutzen. Benutzt er sie nicht, wird sie löschungsreif. Es kann ein erfolgreicher Antrag auf Löschung einer Marke gestellt werden, wenn die Marke die letzten fünf Jahre nicht ernsthaft benutzt wurde.
Eine ernsthafte Benutzung liegt vor, falls mit der Marke erhebliche Umsätze erzeugt wurden oder entsprechend umfangreiche Werbemassnahmen erfolgt sind. Nur geringe Werbebemühungen gelten nicht als ernsthafte Benutzung.
Die Nichtbenutzungseinrede stellt eine Einrede dar, die bei einem Markenverletzungsverfahren erhoben werden kann.
Für die ersten fünf Jahre gilt eine Benutzungsschonfrist. Das bedeutet, dass die Nichtbenutzungseinrede nicht wirksam erhoben werden kann, falls die Marke jünger als fünf Jahre alt ist.
notorisch bekannte Marke »
O - O - O - O - O - O - O - O - O - O
Oberbegriffe von Waren und Dienstleistungen
Fallen unter einen Oberbegriff von Waren und Dienstleistungen einzelnen Waren oder Dienstleistungen für die die Marke nicht eintragungsfähig ist, so ist eine Eintragung der Marke für den Oberbegriff ausgeschlossen.
Die Begründung ist darin zu sehen, dass ansonsten jede Marke für jede Ware und Dienstleistung eintragungsfähig wäre, man müsste nur einen entsprechenden Oberbegriff wählen.
Bei der Prüfung auf Eintragungsfähigkeit ist daher ausgehend von einem Oberbegriff die darunter fallenden einzelnen Waren udn Dienstleistungen zu prüfen. Ist die Marke nur für eine Ware oder Dienstleistung nicht eintragungsfähig, ist die Prüfung beendet und die Marke kann nicht in das Register eingetragen werden.
Online-Markenanmeldung »
P - P - P - P - P - P - P - P - P - P
Passivlegitimation
Eine Aktivlegitimation hat der Markeninhaber und ein exklusiver Lizenznehmer. Beide sind berechtigt, gegen einen Markenverletzer vorzugehen, insbesondere eine einstweilige Verfügung zu erwirken oder ihn zu verklagen.
Passivlegitimiert ist derjenige, gegen den die einstweilige Verfügung oder die Klage auf Markenverletzung sich richtet.
Passivlegitimiert sind daher Täter einer markenrechtlich verletzenden Benutzungshandlung und Teilnehmer an derartigen widerrechtlichen Benutzungshandlungen.
Anstifter und Gehilfen können ebenfalls passivleitimiert sein. Allerdings ist bei diesen Personengruppen Vorsatz erforderlich.
Sie benötigen Informationen zur Portfolio-Analyse:
Patent-Portfolio
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Projekt
R - R - R - R - R - R - R - R - R - R
Rechtsschutzbedürfnis
Gegen die Entscheidungen des Patentamts ist das Rechtsmittel der Beschwerde möglich. Eine Beschwerde ist nur zulässig, falls ein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt. Liegt eine Beschwer vor, ist von einem Rechtsschutzbedürfnis auszugehen. Eine Beschwer ist gegeben, falls dem ein Antrag des Beschwerdeführers nicht in vollem Umfang gefolgt wurde.
Ein Rechtsschutzbedürfnis kann ausnahmsweise auch ohne Beschwer vorliegen. In diesem Fall kann trotz fehlender Beschwer ein Beschwerdeverfahren zulässig sein.
Register »
relative Schutzhindernisse »
S - S - S - S - S - S - S - S - S - S
Strohmann
Durch die Verwendung eines Strohmanns kann sich die rechtliche Beurteilung einer markenrechtlichen Situation nicht ändern.
Ein Beispiel hierfür ist die Agentenmarke, bei der der untreue Agent eine Marke anmeldet, die in den Geschäftsbereich seines Geschäftsherrn eingreift.
In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Marke von dem Agenten selbst oder einem Strohmann des Agenten angemeldet wurde.
Dasselbe gilt für den Agenten, dessen GmbH die Marke einreicht. Auch in diesem muss sich der Agent selbst die Handlung vorwerfen lassen müssen.
Seniorität »
Schutzfähigkeit »
Schutzdauer »
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Teilung der Anmeldung
Es kann eine Teilung der Anmeldung dahingehend erfolgen, dass aus einer Markenanmeldung zwei Anmeldungen enstehen, die dieselbe Darstellung der Marke aufweisen, die diese Darstellung aber für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
Eine Teilung einer Anmeldung, die zu unterschiedlichen Darstellungen der Marke führt, ist ausgeschlossen. Ebenso kann eine Teilung einer Anmeldung nicht dazu führen, dass die Markenanmeldungen für unterschiedliche Regionen Gültigkeit hätten.
Bei einer Teilung der Ameldung ist darauf zu achten, dass sich keine Schnittmengen ergeben. Wird zur Beschreibung der Waren und Dienstleistungen ein Oberbegriff verwendet, so muss für die eine Markenanmeldung eine Präzisierung erfolgen, beispielsweise durch "nämlich" und für die andere MArkenanmeldung muss ein Disclaimer verwendet werden. Beispielsweise kann der Oberbegriff Fahrzeuge sein. Für die eine Markenanmeldung kann Fahrzeuge, nämlich PKWs, definiert werden und für die andere Markenanmeldung kann bestimmt werden Fahrzeuge, ausgenommen PKWs.
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Unternehmenskennzeichen
Marken kennzeichnen Produkte und Dienstleistungen und verweisen auf das herstellende Unternehmen(Herkunftsfunktion).
Im Gegensatz dazu kennzeichnet ein Unternehmenskennzeichen nicht ein einzelnes Produkt oder eine Dienstleistung. Vielmehr wird direkt auf das Unternehmen verweisen, sozusagen ohne Umweg über ein Produkt oder Dienstleistung.
Ein Unternehmenskennzeichen kann eine Namensfunktion aufweisen. In diesem stellt das Unternehmenskennzeichen die Firma des Unternehmens dar oder der beteiligte Verkehr nimmt zumindest an, dass es sich bei dem Unternehmenskennzeichen um den Namen, also die Firma, des Unternehmens handelt.
Ein Unternehmenskennzeichen kann ohne Namensfunktion ausgebildet sein. In diesem Fall erkennt der beteiligte Verkehr, dass das Unternehmenskennzeichen zwar das Unternehmen identifiziert, das Unternehmenskennzeichen jedoch nicht der Name des Unternehmens darstellt.
Unionsmarke »
Unterscheidungskraft »
V - V - V - V - V - V - V - V - V - V
Verkehrskreise
Bei der Beurteilung einer Verkehrsgeltung, Verkehrsdurchsetzung oder Verwechslungsgefahr ist auf die beteiligten Verkehrskreise abzustellen.
Die relevanten Verkehrsakreise sind insbesondere die Abnehmer und Kunden der Waren und Dienstleistungen. Die relevanten Verkehrskreise sind nicht die Konkurrenten des Markeninhabers. Zu den beteiligten Verkehrskreisen werden auch die Interessenten an den Waren und Dienstleistungen gezählt. Jemand, der die betreffenden Waren oder Dienstleistungen noch nie gekauft oder in Anspruch genommen hat, kann deswegen dennoch zu den relevanten Verkehrskreisen gerechnet werden.
Bei den Verkehrskreisen bleiben diejenigen unberücksichtigt, die sich noch nie mit den Waren und Dienstleistungen befasst haben oder diese kategorisch ablehnen. Der Vegetarier wird nicht bei den Waren Fleischwurst, Koteletts, etc. berücksichtigt. Antialkoholiker stellen keinen Teil der beteiligten Verkehrskreise bei alkoholischen Getränken.
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Widerspruch
Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung einer Marke kann gegen die Eintragung Widerspruch eingelegt werden. Berechtigt Widerspruch einzulegen ist nur der Inhaber einer älteren Marke, der davon ausgeht, dass der Schutzbereich seiner Marke durch die jüngere Marke verletzt wird.
Ein Widerspruchsgrund kann daher nur eine ältere Marke sein.
Es ist eine Widerspruchsgebühr zu entrichten. Ansonsten gilt der Widerspruch als nicht eingereicht.
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis »
Wortmarke »
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Zeitrang
Der Zeitrang einer Marke ergibt sich aus dem Tag, an dem der Markenanmeldung ein Anmeldetag zuerkannt werden konnte.
Nimmt die Markenanmeldung eine Priorität in Anspruch, so ist statt dem Anmeldetag der Prioritätstag der Zeitrang der Marke.
Der Zeitrang entscheidet bei einer Kollision zweier Marken darüber, welcher Markeninhaber dem anderen die Benutzung dessen Marke verbieten kann.
Weisen zwei Marken den gleichen Zeitrang auf, so können keine Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend gemacht werden.